KANZLEI REINKE - Rechtsanwaltskanzlei
Wilhelm Reinke - Rechtsanwalt

STAATLICH ANERKANNTE GÜTESTELLE
im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Zur Einzelheiten der Berechnung der Verjährungshemmung darf an dieser Stelle auf folgendes Urteil des Bundesgerichtshofs hingewiesen werden:
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Bundesgerichtshof - Urteil v. 17.1.2017 – VI ZR 239/15-
Ein Beispiel zur Berechnung der Verjährungshemmung bei Berücksichtigung der Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle als den Hemmungsgrund beseitigend

"Bei einer Hemmung der Verjährung ab dem 22. Dezember 2011 und einem regulären Verjährungseintritt ohne Hemmung mit Ablauf des 31. Dezember 2011 konnte gemäß § 209 BGB Verjährung erst zehn Tage nach dem Ende der Hemmung eintreten. Beendet ist die Hemmung nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Der Kläger hat, worauf die Revision verweist, vorgetragen, die Schlichtungsstelle habe ihn mit Schreiben vom 13. April 2012 über die Einstellung des Verfahrens informiert; davon abweichende Feststellungen sind nicht getroffen worden. Damit ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die Veranlassung der Bekanntgabe der Verfahrenseinstellung durch die Schlichtungsstelle, auf die es grundsätzlich ankommt (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 405/14, NJW 2016, 236 Rn. 30 ff.), an diesem Tag erfolgte. Da der Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund wegfällt, ebenfalls zur Hemmungszeit gehört (z.B. BGH, Urteil vom 5. August 2014 - XI ZR 172/13, NJW 2014, 3435 Rn. 9; Palandt/Ellenberger, 2017, § 209 Rn. 1), endete die Hemmung mit Beginn des 14. Oktober 2012. Addierte man hierzu die noch offenen zehn Tage, so wäre Verjährung mit Ablauf des 23. Oktober 2012 eingetreten. Da die vorliegende Klage dem Beklagten aber am 23. Oktober 2012 zugestellt wurde, war der Ablauf der Verjährung zu diesem Zeitpunkt nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bereits wieder gehemmt."
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Urteilsabruf über die Internet-Entscheidungssammlung des BGH (PDF): Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, BGH, Urteil v. 17.1.2017 – VI ZR 239/15

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