im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Herr Rechtsanwalt Reinke ist durch den Präsidenten des Oberlandesgericht Hamm seit dem 21.04.2003 als staatlich anerkannte Gütestelle im Sinne des § 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Folge der Anerkennung als Gütestelle und Streitbeilegungsstelle i.S.v. § 204 Absatz 1 Nr. 4 a BGB ist:
- durch die Geltendmachung eines Anspruchs bei der Gütestelle wird die Verjährung gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB gehemmt
- aus Vergleichen, die vor der Gütestelle geschlossen wurden, kann gemäß § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO die Zwangsvollstreckung betrieben werden
- die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung gemäß §§ 53 - 55 JustG NRW kann vor der anerkannten Gütestelle durchgeführt werden.
Damit bietet das Güteverfahren - bundesweit und darüber hinaus - neben der Option einer kostengünstigen außergerichtlichen Schlichtung ebenso eine Klagealternative zur Entlastung der Fristenüberwachung und Minderung des Fristendrucks - und dies keinesfalls allein zum Jahreswechsel bzw. Ablauf des 31.12..
Für die Einleitung des Verfahrens und dessen Durchführung ist die Kostenbelastung vorbehaltlich einer Einigung oder einer mündlichen Verhandlung auf die Pauschale von lediglich
150,00 EUR brutto
inkl. Umsatzsteuer, ggf. inkl. Erfolglosigkeitsbescheinigung, beschränkt - das Kostenrisiko mithin als übersichtlich zu bezeichnen.
Zu Einzelheiten siehe:
> Kosten transparent ab 150,00 EUR
In geeigneten sowie dies gebietenden Fällen kann schriftlich verfahren werden. Die frist- und rechtswahrende Beantragung des Güteverfahrens schließt weitere Schritte nicht aus.
Mit Rücksicht auf die Folgeproblematiken der Corona-Epidemie sowie sich hieraus ergebende Einschränkungen werden die Verfahren aktuell - soweit tunlich - vorzugsweise schriftlich geführt.
Mit der Einleitung des Güteverfahrens tritt die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB unabhängig vom Einverständnis der Gegenseite ein. Die Verjährung wird hierbei für mindestens sechs Monate gehemmt ohne die Angelegenheit bereits rechtshängig zu machen. Siehe hierzu und zur Fristenberechnung auch unter:
§ 204 BGB | Verjährung | Hemmung | Bekanntgaben | Hemmungsberechnung
Die Gefahr der Eskalation des Konflikts und der unnötigen Belastung von Kundenbeziehungen, welche mit der Einreichung einer Klage pp. unvermeidbar verbunden ist, kann auf diese Weise regelmäßig deutlich reduziert werden.
Zudem ist die Verjährungshemmung auf diesem Wege durchweg kostengünstiger als durch eine gerichtliche Geltendmachung zu erreichen. Das Güteverfahren stellt sich damit als das Mittel der Wahl dar, eine Konfliktbewältigung und Interessensicherung auf außergerichtlichem Wege zu erreichen ohne auf einen vollstreckbaren Titel (§ 794 Abs.1 Nr.1 ZPO) verzichten zu müssen.
Eine Berufung auf die Verjährungshemmung ist der antragstellenden Partei entsprechend neuerer Rechtsprechung des BGH lediglich dann verwehrt, wenn die Antragsgegnerseite ihre fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an einem entsprechenden Verfahren dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Die Entscheidung macht deutlich, dass die Antragstellung mitunter bereits vor dem endgültigen Scheitern von Verhandlungen anzuraten ist. Weitere Einzelheiten hierzu finden Sie unter
> Verjährung | Hemmung | Antrag - Erläuterungen
Downloadcenter und Kontaktdaten:
Ein Vordruck für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens findet sich hier:
Verfahrensanträge können Sie ebenso persönlich in der hiesigen Kanzlei stellen.
Die Schlichtungs- und Kostenordnung (Verfahrensordnung) der Gütestelle steht über folgenden Link zum Download bereit:
Für Rückfragen jedweder Art nutzen Sie gerne
die E-Mail-Adresse
> guetestelle@advolex.eu,
unser
> Kontaktformular
oder kommen Sie auf sonstigem Wege auf uns zu:
> Kontakt.