KANZLEI REINKE - Rechtsanwaltskanzlei
Wilhelm Reinke - Rechtsanwalt

STAATLICH ANERKANNTE GÜTESTELLE
im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Zur Verjährungsfrage finden Sie hier einen Auszug aus der grundlegenden Regelung vorab, wobei sich der Wortlaut des § 204 BGB mit Stand zum 01.12.2018 auf die Gütestelle bzw. Streitbeilegunsstelle bezogen wie folgt darstellt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch ...
1. ...
4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b) ...;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5. ...
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. (...) Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) ...

Zu Konkretisierungs- und Individualisierungserfordernissen:

Das Einsetzen der Hemmung der Verjährung hat eine hinreichende Konkretisierung des geltend gemachten Anspruchs zur Voraussetzung. Zur Antrags- und Sachverhaltskonkretisierung ist auf Minimalerfordernisse aufgrund mehrfach bestätigter BGH-Rechtsprechung hinzuweisen. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14, BGHZ 206, 41-52, NJW 2015, 2407-2410, erkannt:
a) Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, BGHZ 198, 294 und Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1).
b) Zu den Anforderungen an die erforderliche Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem Güteantrag nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
c) Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.

An dieser Stelle sei zu weiteren Einzelheiten allein auf die BGH-Internet-Entscheidungssammlung, dort BGH III ZR 198/14 sowie die grundlegenden Hinweise des Antragsformulars verwiesen.

Das Urteil wurde u. a. bestätigt durch die Folgeurteile des BGH zu Az. IV ZR 110/15 und IV ZR 197/15.
... grundlegend bereits Landgericht Münster, Urteil vom 19.12.2013, Az.: 114 O 61/13

Zu Missbrauchserwägungen:

Zur Frage einer mitunter rechtsmissbräuchlichen Verfahrenseinleitung zur Erzielung einer Verjährungshemmung sei hier auf den Bundesgerichtshof, u. a. BGH, Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 526/14, entspr. NJW 2016, 233, hingewiesen, wonach die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In einem solchen Falle sei es dem Gläubiger gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.
Eben dies macht den Sinn der frühzeitigen Beantragung eines Güteverfahrens mehr als deutlich. Zur Vermeidung von Klageerfordernissen und Drucksituationen in letzter Minute erscheint es regelmäßig angezeigt, der expliziten Mitwirkungsverweigerung durch frühzeitige Antragstellung im Vorhinein entgegenzutreten.
Gerade in Fällen zeitnah drohender Verjährung von Ansprüchen empfiehlt sich die umgehende Einreichung des Güteantrages, um der Mitwirkungsverweigerung der Antragsgegnerseite möglichst zuvorzukommen. Rechtsverluste sind hiermit nicht verbunden - rechtswahrende Schritte und flankierende Maßnahmen hierdurch nicht verwehrt.
Diese Überlegung ist hier unabhängig von der Frage anzustellen, ob eine etwaige Kapitalanlage in Immobilienfonds, Dieselfahrzeuge oder sonstige Werte erfolgt ist - oder aber Konfliktsituationen gänzlich anders gearteten Ursachen zuzuschreiben sind.

Aktuell zum Abgasskandal: > Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle Nr. 181/2018 vom 11.12.2018 zum sog. Abgasskandal

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