KANZLEI REINKE - Rechtsanwaltskanzlei
Wilhelm Reinke - Rechtsanwalt

STAATLICH ANERKANNTE GÜTESTELLE
im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Sofern bei einer elektronischen Antragstellung via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) von einer qualifiziert elektronischen Signierung des Antrags abgesehen wird, sollte bei Antragsübermittlung auf die Identität des Inhabers des Anwaltspostfachs und des den Antrag einfach signierenden Rechtsanwalts geachtet werden.
Nicht zuletzt mangels Ausschließbarkeit entsprechender materiellrechtlicher Problematiken darf zu Einzelheiten einer "Klage"-Übermittlung via beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) auf eine Verfügung des Arbeitsgericht Lübeck vom 10.10.2018 zu 6 Ca 2050/18 aufmerksam gemacht werden:
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Lübeck -
Zur Erforderlichkeit der Identität von beA-Postfachinhaber und Unterzeichnendem einer elektronisch "einfach" mit Namenszug unterzeichneten PDF-Klageschrift

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"Fallstricke bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

Reicht ein Rechtsanwalt über beA eine (Kündigungsschutz-)Klage bei Gericht ein, muss er bestimmte Formerfordernisse erfüllen. Enthält die Klage den Namenszug eines Rechtsanwalts (einfache Signatur) und übermittelt ein anderer Rechtsanwalt über seinen beA-Zugang die Klage, ohne sie eigens qualifiziert zu signieren, so ist die Klage nicht wirksam bei Gericht eingegangen. Darauf hat das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10. Oktober 2018 (6 Ca 2050/18) hingewiesen.

Das beA eröffnet unter anderem einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Abs. 4 Nr.2 ZPO, § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Übersendung von Schriftsätzen an Gerichte auf digitalem Wege. Die bei Einreichung auf herkömmlichen Wegen erforderliche eigenhändige Unterschrift und physische Übergabe wird in der digitalen Welt durch zwei Möglichkeiten ersetzt: Zum einen die qualifizierte Signatur der verantwortenden Person, die elektronisch an der Schriftsatzdatei angebracht wird. Zum anderen die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. beA) und die einfache Signatur der verantwortenden Person am Ende der Schriftsatzdatei. Unbenommen bleibt Rechtsanwälten des Weiteren die Kombination beider Möglichkeiten, nämlich (bestimmende) Schriftsätze über beA einzureichen und zusätzlich qualifiziert zu signieren. Eine Besonderheit des beA ist, dass der Übertragungsweg personengebunden ist, das heißt, auch in einer Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Anwälten hat jeder Anwalt sein eigenes beA. Es gibt kein „Kanzlei-beA“.

Das Arbeitsgericht hat nun darauf hingewiesen, dass einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA Personenidentität erfordern, das heißt, im Schriftsatz muss sich am Ende der Namenszug des über beA übermittelnden Anwalts befinden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der übermittelnde Rechtsanwalt nicht zusätzlich qualifiziert signiert. Nur so kann hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch ist. Konsequenz einer solchermaßen unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage kann, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolgt, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG). Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg."

Erscheinungstag: 07.12.2018
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Abruf der Pressemitteilung über die Internetpublikation des Landesarbeitsgerichts Lübeck:
Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Lübeck vom 07.12.2018

Eine nicht unähnliche Problematik lag dem Urteil des BGH vom 27.02.2018 zu XI ZR 452/16 zugrunde, in welchem die "i. A."-Unterschrift einer nicht im Briefkopf angeführten Rechtsanwältin zu diskutieren war - beim BGH PDF-abrufbar über:
Urteil des BGH vom 27.02.2018 zu XI ZR 452/16

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Rückfragen über das bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) geführte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) richten Sie bitte an das dortige Postfach des Kanzleiinhabers zu "Reinke, Wilhelm (48163 Münster)", über welches ebenso die Einreichung des Verfahrensantrages (PDF-Format) erfolgen kann.
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