KANZLEI REINKE - Rechtsanwaltskanzlei
Wilhelm Reinke - Rechtsanwalt

STAATLICH ANERKANNTE GÜTESTELLE
im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Aus aktuellen Anlässen sei an dieser Stelle auf folgende Mitteilungen der Pressestelle des Bundesgerichtshofs, 76125 Karlsruhe, hingewiesen:
**********
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 163/2020 vom 17.12.2020
Schadensersatzklage in einem sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG wegen Verjährung erfolglos
Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugkäufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sogenannten Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im April 2013 einen von der Beklagten hergestellten VW Touran, der mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 ausgestattet ist. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.
Der Kläger erlangte im Jahr 2015 nicht nur allgemein von dem damals aufgedeckten sogenannten Dieselskandal Kenntnis, sondern auch konkret davon, dass sein Fahrzeug hiervon betroffen war. Mit seiner im Jahr 2019 eingereichten Klage hat er Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Entscheidung des Senats:
Die Revision des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt hat, blieb ohne Erfolg. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erforderliche Kenntnis des Geschädigten von den den Anspruch begründenden Umständen ist vorhanden, wenn ihm die Erhebung einer Schadensersatzklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich und zumutbar ist. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis von den tatsächlichen Umständen hatte, die einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB begründen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger 2015 von dem sogenannten Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis. Er wusste, dass sein Fahrzeug als eines von mehreren Millionen VW-Dieselfahrzeugen mit einer Motorsteuerungssoftware ausgestattet war, die so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und dass das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten deshalb eine Nachbesserung der betroffenen Fahrzeuge aufgab. Naturgemäß war dem Kläger weiter bekannt, ob er beim Kauf des Fahrzeugs die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben als selbstverständlich vorausgesetzt hatte und ob er das Fahrzeug auch gekauft hätte, wenn er von dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung und den damit möglicherweise verbundenen Konsequenzen gewusst hätte. Die dem Kläger bekannten Tatsachen reichten aus, den Schluss nahe zu legen, dass der Einbau der Motorsteuerungssoftware, die nach ihrer Funktionsweise ersichtlich auf Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde abzielte, auf einer am Kosten- und Gewinninteresse ausgerichteten Strategieentscheidung beruhte. Denn die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung betraf die grundlegende strategische Frage, mit Hilfe welcher technischen Lösung die Beklagte die Einhaltung der - im Verhältnis zu dem zuvor geltenden Recht strengeren - Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm sicherstellen wollte. Sie wirkte sich auf die Produktion von mehreren Millionen Fahrzeugen aus und war mit weitreichenden Konsequenzen, nicht zuletzt enormen Risiken, verbunden. Aus denselben Gründen war es weiter naheliegend, dass eine solche Strategieentscheidung nicht etwa von einem untergeordneten Mitarbeiter im Alleingang, sondern von einem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsmäßig berufenen Vertreter, dessen Verhalten der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist, getroffen oder jedenfalls gebilligt worden war.
Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist bedurfte es nicht näherer Kenntnis des Klägers von den "internen Verantwortlichkeiten" im Hause der Beklagten. Insbesondere war es nicht erforderlich, die Verwirklichung des Tatbestands des § 826 BGB zuverlässig einer namentlich benannten Person im Hause der Beklagten zuzuordnen. Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der sekundären Darlegungslast kann das Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden vom Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkrete bei der Beklagten tätige Person das sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat.
Darauf, ob der Kläger bereits 2015 aus den ihn bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zog, insbesondere aus ihnen einen Anspruch aus § 826 BGB herleitete, kommt es nicht an. Der eng begrenzte Ausnahmefall, dass die Erhebung einer (Feststellungs-)Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben wurde, liegt hier nicht vor. Ausgehend von der schon bestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB (insbesondere zu Sittenwidrigkeit und Schaden) sowie zur sekundären Darlegungslast war schon 2015 erkennbar, dass sich diese Rechtsprechung auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lassen würde, so dass die Rechtsverfolgung schon 2015 hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.
Vorinstanzen:
Landgericht Stuttgart - Urteil vom 17.09.2019 - 15 O 241/19
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 14. April 2020 - 10 U 466/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
[…]
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Karlsruhe, den 17. Dezember 2020
**********
Quellenangabe: "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020"
**********
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 157/2020 vom 09.12.2020
Verhandlungstermin am Dienstag, den 9. März 2021, 11.30 Uhr in Sachen VI ZR 813/20 (Daimler-Thermofenster)
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat verhandelt über Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers wegen eines sog. "Thermofensters".
Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb am 21. Dezember 2016 ein von der beklagten Daimler AG hergestelltes, gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Typ Mercedes-Benz GLK 220 CDI zu einem Kaufpreis von 33.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet. Für den Fahrzeugtyp wurde eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schadstoffklasse Euro 5 erteilt.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe in das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines sogenannten "Thermofensters" eingebaut.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.
Bisheriger Prozessverlauf
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zu. Das Inverkehrbringen des später von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs sei unabhängig von der objektiven Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des in der Motorsteuerung installierten "Thermofensters" nicht als sittenwidrige Handlung einzustufen. Es könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Die Gesetzeslage sei hinsichtlich der Zulässigkeit von "Thermofenstern" – anders als hinsichtlich der Prüfstandserkennung im VW-Motor EA189 – nicht eindeutig.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007:
Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:
a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten; [...]
Vorinstanzen:
Landgericht Bad Kreuznach - Urteil vom 13.09.2019, Az. 3 O 303/18
Oberlandesgericht Koblenz - Urteil vom 11.05.2020, Az. 12 U 1837/19
Karlsruhe, den 9. Dezember 2020
**********
Quellenangabe: "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2020"

**********
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 155/2020 vom 08.12.2020
Schadensersatzklage in einem sog. "Dieselfall" gegen die VW AG bei Kauf eines Gebrauchtwagens einer anderen Konzernmarke nach Aufdeckung des "Dieselskandals" erfolglos
Urteil vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlung zuständige VI. Zivilsenat hat einen Fall entschieden, in dem der Käufer einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen der Marke Audi erst nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft hat. Der Senat hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche verneint.
Sachverhalt:
Der Kläger erwarb im Mai 2016 von einem Autohändler einen gebrauchten Audi Q5 2.0 TDI zu einem Kaufpreis von 32.600 €, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors. Die im Zusammenhang mit diesem Motor verwendete Software führte zu einer Optimierung der Stickstoff-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren. Die Software bewirkte, dass eine Prüfungssituation, in der der Abgasausstoß gemessen wird, erkannt und die Abgasaufbereitung für deren Dauer optimiert wurde. Im normalen Betrieb außerhalb des Prüfstands war diese Abgasaufbereitung abgeschaltet.
Vor dem Erwerb des Fahrzeugs, am 22. September 2015, hatte die Beklagte in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189, die auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden sei, informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt in Kontakt stehe. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wertete die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde im Januar 2017 bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Wie der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2020 (VI ZR 5/20, Rn. 30 ff.) entschieden hat, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Durch die vom Berufungsgericht festgestellte Verhaltensänderung der Beklagten wurden wesentliche Elemente, die das Unwerturteil ihres bisherigen Verhaltens gegenüber bisherigen Käufern begründeten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, Rn. 16 ff.), derart relativiert, dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten gerade gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist.
Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Kläger im Streitfall ein Fahrzeug der Marke Audi und nicht der Marke Volkswagen erworben hat. Die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf ihre Kernmarke Volkswagen beschränkt, sondern im Gegenteil bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015 darauf hingewiesen, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden und dass der Motor vom Typ EA189 auffällig sei, ohne diesbezüglich eine Einschränkung auf eine bestimmte Marke des Konzerns vorzunehmen. Mit diesem Schritt an die Öffentlichkeit und der damit verbundenen Mitteilung, mit den zuständigen Behörden und dem KBA bereits in Kontakt zu stehen, hat die Beklagte ihre strategische unternehmerische Entscheidung, das KBA und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, auch bezüglich der weiteren Konzernmarken ersetzt durch die Strategie, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands zu erarbeiten. Damit war das Verhalten der Beklagten generell, d.h. hinsichtlich aller Konzernmarken, nicht mehr darauf angelegt, das KBA und arglose Erwerber zu täuschen.
Dass der Kläger im Rahmen des Verkaufsgesprächs eine im Hinblick auf die Verwendung des VW-Motors EA189 und die zugehörige Abgasproblematik unzutreffende Auskunft ("Wir sind Audi und nicht VW") erhalten haben mag, könnte unter Umständen eine eigenständige Haftung des Autohauses begründen, ist aber nicht der Beklagten zuzurechnen.
Vorinstanzen:
Oberlandesgericht Oldenburg - Urteil vom 13. Februar 2020 - 14 U 244/19
Landgericht Aurich - Urteil vom 26. Juli 2019 - 5 O 762/18
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
Karlsruhe, den 8. Dezember 2020
**********
Quellenangabe: "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2020"

**********
Bundesgerichtshof - Mitteilung der Pressestelle
Nr. 151/2020 vom 30.11.2020
Verhandlungstermin in "Dieselverfahren" am Dienstag, den 23. Februar 2021 um 12.00 Uhr (VI ZR 505/19)
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem weiteren den sogenannten "Dieselskandal" betreffenden Verfahren Verhandlungstermin bestimmt. Das Verfahren hat die Frage zum Gegenstand, ob eine Konzerntochter der Volkswagen AG, die einen von der Konzernmutter entwickelten und gelieferten Motor mit unzulässiger Abschalteinrichtung in ein von ihr hergestelltes Fahrzeug eingebaut hat, vom Käufer des Fahrzeugs auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Mai 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten Audi A6 Avant, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist Herstellerin des Wagens. Der von der Volkswagen AG entwickelte und gelieferte Motor war mit einer Software versehen, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und die in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergeben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Für die Erteilung der Typengenehmigung der Emissionsklasse Euro 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand.
Im September 2015 wurde die Verwendung der Software mit den zwei Betriebsmodi zur Fahrzeugsteuerung bekannt. Im Oktober 2015 ordnete das Kraftfahrtbundesamt gegenüber der Volkswagen AG nachträgliche Nebenbestimmungen für die erteilte Typengenehmigung an. Die Volkswagen AG wurde darin verpflichtet, bei allen betroffenen Fahrzeugen, bei denen innerhalb des VW-Konzerns Dieselmotoren vom Typ EA189 EU 5 zum Einbau gelangten, die aus Sicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zu beseitigen und die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte anderweitig zu gewährleisten. In der Folge wurde auf das Fahrzeug des Klägers im Juli 2016 ein Software-Update aufgespielt.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen Ersatz des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Bisheriger Prozessverlauf
Das Landgericht Halle hat der Klage bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht Naumburg hat auf die Berufung der Beklagten unter Zulassung der Revision die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz dem Grunde nach bestätigt, bei der Bemessung der Höhe des zu zahlenden Betrages allerdings anders als das Landgericht einen Abzug von der Kaufpreissumme wegen der erfolgten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger vorgenommen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte hafte dem Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Die Beklagte habe dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, indem sie den von der Volkswagen AG mit der manipulierten Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Dieselmotor der Baureihe EA189 in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut und in Verkehr gebracht habe. Der Schaden des Klägers liege im Abschluss des Pkw-Kaufvertrages, der durch das spätere Software-Update nicht kompensiert worden sei. Die verfassungsmäßig berufenen Vertreter bzw. Organe der Beklagten hätten um die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände gewusst und diese billigend in Kauf genommen, hinsichtlich des bei dem Kläger eingetretenen Schadens hätten sie mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt. Die Beklagte habe entgegen ihrer insoweit bestehenden sekundären Darlegungslast nicht dargelegt, mit Kenntnis welcher Personen die Manipulation der Fahrzeuge erfolgt sei, und dass diese nicht zum Vorstand zählten oder die Manipulation ohne Einbeziehung eines verfassungsmäßigen Vertreters erfolgt sei. Die Beklagte sei zudem wegen ihrer Verbindung mit der Motorlieferantin im Konzern, ihrer Muttergesellschaft, in der Lage aufzuklären, wer bei der Muttergesellschaft für die Entwicklung und das anschließende Inverkehrbringen des Motors mit einer nicht ordnungsgemäßen Motorsoftware verantwortlich gewesen sei. Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei, müsse mit dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung zur Verwendung einer fehlerhaften Software von verfassungsmäßigen Vertretern der Muttergesellschaft der Beklagten getroffen worden sei. Diesen Vorsatz müsse sich die Beklagte (entsprechend) § 166 BGB zurechnen lassen.
Vorinstanzen:
Landgericht Halle - Urteil vom 07.05.2019 - 9 O 13/18
Oberlandesgericht Naumburg - Urteil vom 30.10.2019 - 3 U 42/19
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 166 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.
Karlsruhe, den 30. November 2020
**********
Quellenangabe: "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2020"

>>> zur Gütestellenstartseite

Downloadcenter und Kontaktdaten:

Ein Vordruck für die Beantragung eines Schlichtungsverfahrens findet sich hier:

Verfahrensanträge können Sie ebenso persönlich in der hiesigen Kanzlei stellen.

Die Schlichtungs- und Kostenordnung (Verfahrensordnung) der Gütestelle steht über folgenden Link zum Download bereit:

Für Rückfragen jedweder Art nutzen Sie gerne

die E-Mail-Adresse > guetestelle@advolex.eu,

unser > Kontaktformular

oder kommen Sie auf sonstigem Wege auf uns zu: > Kontakt.

Rückfragen über das bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) geführte besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) richten Sie bitte an das dortige Postfach des Kanzleiinhabers zu "Reinke, Wilhelm (48163 Münster)", über welches ebenso die Einreichung des Verfahrensantrages (PDF-Format) erfolgen kann.
BRAK - Fortbildungszertifikat
BRAK-zertifiziert
© 2022 Kanzlei Reinke | Datenschutz