KANZLEI REINKE - Rechtsanwaltskanzlei
Wilhelm Reinke - Rechtsanwalt

Harkortstraße 24 in 48163 Münster
Fon (+49) 0251 63115 Fax (+49) 0251 63511

V e r b r a u c h e r i n s o l v e n z

Hinweise und Erläuterungen zu:
Verbraucherinsolvenz, Schuldenbereinigung, Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung

Angesprochener Personenkreis

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht "Verbrauchern" offen. Nach der Insolvenzordnung sind dies "natürliche" Personen, also Privatpersonen. (Rentner, Arbeitnehmer, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger pp.)

Ehemalige Gewerbetreibende mit Geschäftsschulden sind diesem Personenkreis nur zuzurechnen, wenn ihre Geschäftsschulden überschaubar sind. Nach der Insolvenzordnung ist bei der Abgrenzung nicht auf die Höhe der Verschuldung, sondern auf die Anzahl der Gläubiger abzustellen. Grundsätzlich müssen es weniger als 20 Gläubiger sein und es darf sich nicht um Forderungen von Arbeitnehmern der früheren Firma des Schuldners handeln. Bei 20 oder mehr Gläubigern entscheidet das Insolvenzgericht im Einzelfall.

Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Insolvenzantrages.

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs wird zunächst ohne Beteiligung des Insolvenzgerichtes eine Einigung mit den Gläubigern gesucht.

Im Falle des Scheiterns dieses Versuchs kann die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht beantragt werden. Das Gericht wird daraufhin die Durchsetzung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans bei den Gläubigern versuchen. Im Falle des Gelingens muss der Schuldner wie mit den Gläubigern vereinbart seine Schulden tilgen.

Wird auch der gerichtliche Plan seitens der Gläubiger nicht akzeptiert, können Zustimmungen mitunter gerichtlich ersetzt werden - wenn etwa einzelne Gläubiger aus unvertretbaren oder nicht nachvollziehbaren Gründen die gerichtliche Schuldenbereinigung verhindern. Auch in diesem Fall muss der Schuldner dann wie mit den Gläubigern vereinbart seine Schulden tilgen.

Ansonsten schließt sich das eigentliche Insolvenzverfahren an. In dessen Rahmen wird das Schuldnervermögen von einem Treuhänder verwaltet, welcher während der Wohlverhaltensperiode auch die Verteilung an die Gläubiger vornimmt.

An diese Periode schließt sich ggf. die Erteilung der Restschuldbefreiung an.

Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Nach der Insolvenzordnung muss der außergerichtliche Einigungsversuch von einer hierzu geeigneten Person oder Stelle durchgeführt werden. In Betracht kommen u. a. Rechtsanwälte, Steuerberater und Schuldnerberatungsstellen.

Ein Einigungsversuch allein des Schuldners ist als Verfahrensvoraussetzung nicht hinreichend. Andererseits werden Anwaltskosten für den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch einkommensabhängig im Wege der Beratungshilfe vom Staat übernommen.

Unumgänglich ist zunächst die Ermittlung sämtlicher Gläubiger und die Feststellung der jeweiligen Forderungen. Bei mehr als 20 Gläubigern sind Verhandlungen mit einzelnen Gläubigern denkbar, um deren Anzahl zu verringern und so die Voraussetzungen für das gerichtliche Verfahren zu schaffen. Die aktive Mitwirkung des Schuldners ist aber auch bei anwaltlicher Vertretung (schon zur Wahrung der eigenen Interessen des Schuldners) Voraussetzung für ein Gelingen des außergerichtlichen Einigungsversuchs.

Gerichtliche Schuldenbereinigung

Der Versuch der außergerichtlichen Schuldentilgung gilt als gescheitert, wenn auch nur ein Gläubiger widerspricht. Folge ist dann die Beantragung des gerichtlichen Verfahrens bei dem für den Wohnsitz des Schuldners zuständigen Insolvenzgericht unter Angabe des Insolvenzgrundes, nämlich Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit pp.

Der Antrag ist mit einer Vielzahl von Anlagen einzureichen. Hierzu gehören zumindest der Personalbogen des Schuldners, Darlegungen zum außergerichtliche Einigungsversuch und den Gründen seines Scheiterns, Vermögensaufstellungen zum Schuldner und Verzeichnisse zu Gläubigern und Forderungen.

Die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens anfallenden Kosten sind weder über Beratungshilfe noch über Prozesskostenhilfe gedeckt, können aber auf Antrag des Schuldners (ebenfalls vermögens- und einkommensabhängig) gestundet werden. Dies gibt dem Schuldner die Möglichkeit, die Kosten nach erfolgter Restschuldbefreiung ratenweise auszugleichen.

Wenn alle Gläubiger dem gerichtlichen Plan zustimmen, gilt dieser als angenommen. Stimmen einige Gläubiger nicht zu, hat das Gericht auf Antrag die Möglichkleit, einzelne Zustimmungen zu ersetzen. In beiden Fällen hat der Schuldner dann seinen Zahlungsverpflichtungen dem gerichtlichen Plan entsprechend nachzukommen.

Verbraucherinsolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode

Sofern auch der gerichtliche Plan scheitert, wird das eigentliche Insolvenzverfahren mit der Wohlverhaltensperiode eröffnet. Ein von dem Gericht bestellter Treuhänder verwaltet dann die Insolvenzmasse des Schuldners (Einkommen und sonstige Vermögenspositionen).

Hierzu erstellt das Gericht bei Berücksichtigung auch der Belange des Schuldners einen Verteilungsplan. In dem nachfolgenden Schlusstermin wird dann die Restschuldbefreiung für den Fall angekündigt, dass der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen gemäß Verteilungsplan nachkommt.

Während der Wohlverhaltensperiode verteilt der Treuhänder zumeist einmal jährlich das Geld an die Gläubiger. Zu verteilen ist hierbei i. d. R. das über dem Pfändungsfreibetrag liegende Einkommen des Schuldners, Erbschaften (nur hälftig) u. a..

Die Wohlverhaltensperiode dauert sechs/fünf Jahre, wobei die abzuführenden Beträge ab dem fünften Jahr einkommensbezogen sinken. Den Schuldner treffen in dieser Phase eine erhöhte Erwerbsobliegenheit sowie Mitwirkungs- und Auskunftspflichten.

Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der sechs/fünf Jahre wird das Gericht die Befreiung von der Restschuld aussprechen, sofern nicht Versagungsgründe vorliegen. Bedingung für eine neuerlich mögliche Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren ist, dass mindestens 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Als Versagungsgründe kommen Konkursdelikte, Falschangaben über Vermögensverhältnisse, vorsätzliche Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen u. a. in Betracht.

Ein Widerruf der Restschuldbefreiung kommt in Betracht, wenn sich entsprechende Verfehlungen des Schuldners nach dem Verfahren herausstellen sollten.

Mit Ausspruch der Restschuldbefreiung ist der Schuldner schuldenfrei mit Ausnahme von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Geldstrafen und den ggf. gestundeten Verfahrenskosten.

© 2022 Kanzlei Reinke | Datenschutz